Den Durchsuchungsbeschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung aushändigen und den Betroffenen lesen lassen.
Sie müssen nur Ihre Personalien angeben.
Als Beschuldigter darf man auch bei einer Hausdurchsuchung zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren.
Machen Sie keine Spontanäußerung zur Sache!
Haben die Beamten keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich juristisch auf "Gefahr im Verzug" berufen - und trotzdem ans Werk gehen.