Vorladung zur Polizei

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung – DNA, Fingerabdrücke, Fotos, Körpermessung – bekommen?

Vielleicht denken Sie dieser Einladung Folge leisten zu müssen - schon um sich zu rechtfertigen und die Angelegenheit selbst schnell aufzuklären.

Das kann ein schwerwiegender und nur schwer wiedergutzumachender Fehler sein.

In diesem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, der dann - nachdem er den Vernehmungstermin abgesagt hat - zunächst bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt.

Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK. Damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)

Denn nur durch die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte lässt sich feststellen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und welche Tatsachen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt sind. Hieraus kann der erfahrene Strafverteidiger Erfolg versprechende Verteidigungsansätze erkennen, um bereits ganz früh den Gang des Ermittlungsverfahrens zu Ihren Gunsten zu lenken.

Wagen Sie unbedarft den Schritt zur polizeilichen Vernehmung, so machen Sie dort möglicherweise Angaben, die Sie - anwaltlich beraten in Kenntnis der tatsächlichen Ermittlungslage - unter Gebrauch Ihres Schweigerechtes - nicht offengelegt hätten, an die Sie dann aber im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gebunden sind.
Die erste polizeiliche Vernehmung ist die sogenannte „Festlegungsvernehmung“.

Polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung muss nicht Folge geleistet werden. Anders ist das bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts – aber auch hier können und sollten Sie schweigen und nicht ohne Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers dorthin gehen.


Verteidigung ist immer Aufgabe des Strafverteidigers.

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